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Was erledige ich wo?

Informationen von A bis Z – einfach erklärt und direkt verlinkt

Namen des Kindes; Erklärung

Eltern müssen die Vornamen ihres Kindes dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen muss auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben werden.

Verfahrensablauf

Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich im Zuge der Geburtsanzeige im Geburtenregister eintragen lassen. Teilen Sie der Geburtseinrichtung die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes mit. Diese Einrichtung leitet die Informationen dann an das zuständige Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes. Tun Sie das nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgeben. Einige Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies kann sowohl ein Notar als auch das Standesamt übernehmen. Dafür müssen die Personen, die die Erklärung abgeben, persönlich bei der beglaubigenden Stelle erscheinen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Fristen

Vorname

Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Familienname (Geburtsname)

Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren. Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.

Kosten

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.

Hinweise

Der Name eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Sie können aber beim Standesamt erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll:
  1. nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
  2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
  3. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, die den Namen erteilt.
Genaue Informationen und Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten, ggf. durch Erklärung das Recht eines anderen Staates zu wählen, erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Stand

06.08.2025

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