Eingabehilfen öffnen

Zum Hauptinhalt springen

Bürgerservice

Zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger

Ihr erster Ansprechpartner in Geiselhöring

Hier finden Sie Unterstützung bei vielen Fragen und Anliegen, die das tägliche Leben betreffen.

Ob Ausweise und Pässe, An- oder Abmeldungen oder Gewerbethemen – wir nehmen uns Zeit für Sie und begleiten Sie Schritt für Schritt. Auch in besonderen Situationen, etwa bei der Beantragung eines Führungszeugnisses, eines Fischereischeins oder bei Fragen rund um den Friedhof, stehen wir Ihnen einfühlsam und kompetent zur Seite.

Unser Ziel ist es, Ihnen den Kontakt mit der Verwaltung so angenehm wie möglich zu machen. Mit kurzen Wegen, verständlichen Informationen und einem offenen Ohr schaffen wir eine Atmosphäre, in der Sie sich gut aufgehoben fühlen.

Bürgerbüro Beispielbild

Meldeamt

Wohnsitz an- oder ummelden

Wenn Sie nach Geiselhöring ziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden – auch bei einer Ummeldung innerhalb der Stadt. Der Gesetzgeber sieht 14 Tage vor.

Voraussetzungen
  • Der Einzug in die Wohnung ist bereits erfolgt. Eine Anmeldung mit einem Datum, das in der Zukunft liegt, ist rechtlich nicht möglich.
  • An Ihrem vorherigen Wohnort müssen Sie sich nicht abmelden. Dies erfolgt automatisch, wenn Sie sich in Geiselhöring anmelden.
  • Bei mehreren Wohnungen in Deutschland: Sie müssen festlegen, wo Ihr Hauptwohnsitz ist.
  • Bei Minderjährigen bis 16 Jahre: Ist die Person meldepflichtig, in deren Wohnung die/ der Minderjährige einzieht.
  • Bei Betreuungen: Betreuer*innen, die eine entsprechende Betreuungsvollmacht mit Aufenthaltsbestimmung und Einwilligungsvorbehalt haben, müssen die betreute Person anmelden.
Benötigte Unterlagen
  • Gültiges Ausweisdokument
  • Bestätigung des Wohnungsgebers/Eigentümers über den Bezug der Wohnung
  • Wenn Geiselhöring der Hauptwohnsitz ist: Personalausweis und bei Zuzug nach Geiselhöring Reisepass (falls vorhanden) zur Aktualisierung der Anschrift/Wohnort mitbringen.
  • Falls die Anmeldung durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person erfolgt: Eine Vollmacht, die folgende Bereiche umfasst: melderechtliche Angelegenheiten oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Behördenangelegenheiten (das gilt auch für Vorsorgevollmachten) und einen ausgefüllte Anmeldung mit Unterschrift
Adressänderung in den Fahrzeugpapieren

Wenn Sie innerhalb von Geiselhöring umziehen und ein Fahrzeug haben, bringen Sie bitte die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Fahrzeugschein) und den Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über eine gültige Hauptuntersuchung mit.

Wenn Sie neu nach Geiselhöring ziehen und ein Fahrzeug ummelden wollen, beachten Sie bitte die Informationen der KFZ-Zulassungsbehörde im Landratsamt Straubing-Bogen.

Gebühren
  • An- und Ummeldungen sind kostenlos
  • Adressänderung in den Fahrzeugpapieren: 10,80 Euro

Standesamt

Das Standesamt ist eine öffentliche Behörde, die für die Registrierung von Personenstandsfällen zuständig ist, wie etwa Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften und Todesfällen. Es führt standesamtliche Trauungen durch, stellt Urkunden aus und sorgt für die rechtliche Dokumentation von Familienereignissen.

Eheschließung

Die Eheschließung im Standesamt ist in Deutschland gesetzlich erforderlich, um eine rechtlich gültige Ehe zu begründen. Standesbeamte sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Beurkundung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Das Standesamt informiert die Meldebehörde über Ihre Eheschließung. Weitere Mitteilungen gehen an die Standesämter, die Personenstandsregister von Ihnen führen.

Voraussetzungen
  • Nach dem deutschen Rechtsverständnis ist die Ehe eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von zwei Personen.
  • Der Entschluss, durch eine Heirat sein Leben mit einem anderen Menschen zu verbinden, beruht auf der freien Entscheidung jedes Einzelnen.
  • Beide künftigen Eheleute müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
  • Sie dürfen nicht zu nah verwandt sein oder in einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Benötigte Unterlagen

Alle Unterlagen im Original.

Wenn beide ledig sind:

  • Gültiger Reisepass oder Personalausweis
  • Wenn Ihr Hauptwohnsitz nicht in Geiselhöring ist: aktuelle Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit von der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, gegebenenfalls erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes (soweit ein bayerisches Standesamt für die Ausstellung der Urkunden zuständig ist, wird dies vom Standesamt Geiselhöring eigenständig besorgt)
  • Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder mit Angabe beider Elternteile, gegebenenfalls erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes der Kinder (soweit ein bayerisches Standesamt für die Ausstellung der Urkunden zuständig ist, wird dies vom Standesamt Geiselhöring eigenständig besorgt)
  • Formular Voranmeldung der Eheschließung

Wenn das nicht die erste Ehe ist, zusätzlich:

  • Eheurkunde oder beglaubigter Audruck aus dem Ehe-/ Lebenspartnerschaftsregister der letzten Ehe/ Lebensparterschaft, gegebenenfalls erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes. Die Auflösung der Ehe/ Lebenspartnerschaft müsste eingetragen sein.
  • Wenn in der Eheurkunde die Scheidung oder der Tod nicht eingetragen ist, außerdem: Scheidungs-/ Aufhebungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten/ Lebenspartners
  • Wenn Sie mehrmals verheiratet/ verpartnert waren, geben Sie alle Ehen und Lebenspartnerschaften an. Mögliche Nachweise: ältere Heirats-/ Lebenspartnerschaftsurkunden, Familienbuchabschriften, Sterbeurkunden, Scheidungs- / Aufhebungsurteile.
Weitere Hinweise
  • Vor der Eheschließung müssen die Verlobten ihre Eheschließung beim zuständigen Standesamt anmelden.
  • Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin erfolgen.
  • Hinweis: Der Anmeldetermin für Ihre Eheanmeldung ist nicht Ihr Termin für Ihre standesamtliche Hochzeitszeremonie.
  • Bei der Anmeldung der Eheschließung wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre Eheschließung vorliegen oder ob ein Ehehindernis besteht.
  • Es können Angaben zum gewünschten Namen in der Ehe gemacht und diverse organisatorische Punkte geklärt werden.
  • Sie können Eheurkunden – auch mehrsprachig – vorbestellen, die Sie am Tag der Eheschließung ausgehändigt bekommen. Diese Urkunden dienen zur Vorlage beispielsweise bei Banken und Versicherungen, dem Finanzamt und gegebenenfalls für die Beantragung neuer Ausweisdokumente.
  • Eine musikalische Umrahmung der Zeremonie ist auf Bestellung möglich.

Sterbefall

Das Standesamt stellt nach einem Todesfall Sterbeurkunden aus. Um die Anzeige des Sterbefalls kümmert sich in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Wir stellen nach einem aktuellen Todesfall auf Antrag Sterbeurkunden aus. Voraussetzung ist, dass der Sterbefall in Geiselhöring in unserem Zuständigkeitsbereich war.

Voraussetzungen
  • Der Sterbefall muss dem Standesamt angezeigt werden.
  • Wenn der Tod in einem Krankenhaus, einer Seniorenresidenz oder einem Pflegeheim eingetreten ist, ist diese Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
  • Bei einem Sterbefall in der Wohnung muss der Sterbefall von einer Person angezeigt werden, die aus eigenem Wissen davon unterrichtet ist.
  • Wird ein Bestattungsunternehmen beauftragt, kümmert sich dieses um alle Formalitäten.
Benötigte Unterlagen

Das Standesamt benötigt neben

  • der Sterbefallanzeige und
  • der ärztlichen Todesbescheinigung
  • Belege für alle persönlichen Daten der verstorbenen Person.
Weitere Hinweise

Der Sterbefall wird im Sterberegister beurkundet. Auf Basis der Daten, die im Sterberegister eingetragen sind, werden auf Antrag Sterbeurkunden ausgestellt.

Kirchenaustritt

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Voraussetzungen
  • Zur mündlichen Austrittserklärung müssen Sie beim Standesamt vorsprechen.
  • Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss ein Notar Ihre Unterschrift beglaubigen. Die vom Notar ausgestellte Urkunde müssen Sie oder der Notar anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
  • Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
  • Die Austrittserklärung darf keine Bedingung oder Einschränkung enthalten. Die Konfession muss exakt angegeben werden (beispielsweise römisch-katholisch, evangelisch-lutherisch).
Benötigte Unterlagen
  • Sie benötigen einen gültigen Lichtbildausweis.
  • Für Kinder unter 12 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern beziehungsweise der gesetzliche Vertreter die Austrittserklärung ab. Hierfür müssen Sie bitte den Nachweis über das Sorgerecht mitbringen.
  • Kinder ab 12 Jahren müssen den Kirchenaustritt zusammen mit den sorgeberechtigten Eltern/ dem gesetzlichen Vertreter erklären.
  • Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, ohne gesetzlichen Vertreter, erklären.
  • Ein Betreuender kann den Kirchenaustritt für die betreute Person nicht erklären.
Weitere Hinweise

Falls Sie eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt benötigen, können Sie diese bei Ihrer persönlichen Vorsprache beantragen.

Gebühren
  • Aufnahme einer Austrittserklärung: 25 Euro pro Person.
  • Austrittsbescheinigung (auf Antrag): 10 Euro.

Fahrzeug abmelden

Wer sein Fahrzeug abmelden will, kann dies entweder bei der Stadt Geiselhöring oder bei der Online Zulassungsbehörde des Landkreises Straubing-Bogen.

Sie können auch ein Fahrzeug mit einem auswärtigen Kennzeichen abmelden - eine Reservierung eines auswärtigen Kennzeichens ist nicht möglich. Dazu müssen Sie die gleichen Unterlagen wie bei der Abmeldung eines Fahrzeugs mit dem Kennzeichen des Landkreises Straubing-Bogen mitbringen.

Es besteht die Möglichkeit, das bestehende Kennzeichen für eine spätere Wiederinbetriebnahme (das selbe Fahrzeug auf den selben Halter), als “Verbleibskennzeichen“ für 12 Monate zu reservieren. Hierfür fällt eine zusätzliche Gebühr i. H. von 2,60 Euro an.

Benötigte Unterlagen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein); bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist die Abmeldung nur beim Landratsamt Straubing-Bogen möglich
  • Kennzeichenschilder
  • bei Verschrottung: Verwertungsnachweis (Diesen erhalten Sie bei dem Verwertungsbetrieb, der Ihr Fahrzeug verschrottet hat.) und die Zulassungsbescheinigung Teil II
Gebühren
  • bei Kennzeichen des Landratsamtes Straubing-Bogen und auswärtigen Kennzeichen: 16,80 Euro
  • bei "Verbleibskennzeichen" zusätzlich: 2,60 €

EU-Parkausweis für Behinderte

Beeinträchtigte können einen EU-Parkausweis (hellblau) beantragen. Damit dürfen sie auf Schwerbehinderten-Parkplätzen parken und müssen keine Parkgebühren zahlen.

  • Legen Sie den Parkausweis gut lesbar an der Windschutzscheibe im Fahrzeug aus.
  • Der EU-einheitliche Parkausweis gilt in Deutschland, der EU und vielen weiteren Ländern. Eine Liste aller 52 Mitgliedsländer erhalten Sie online beim Internationalen Transportforum (ITF).
    Zur Website ITF
  • Der Parkausweis gilt maximal fünf Jahre. Danach müssen Sie ihn neu beantragen.

Zusammen mit dem Parkausweis bekommen Sie einen Bescheid, der alle Parkmöglichkeiten erklärt sowie ein Faltblatt für Auslandsfahrten.

Voraussetzungen

Art der Behinderung:

  • Außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis)
  • Blinde (Merkzeichen "BI" im Schwerbehindertenausweis)
  • Contergan-Geschädigte (beidseitige Amelie oder Phokomelie) und Menschen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (bespielsweise Amputation beider Arme)

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind mit Hauptwohnsitz in Geiselhöring gemeldet
  • Die Behinderung ist amtlich festgestellt vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS, frühere Bezeichnung „Versorgungsamt“). Sie haben einen Schwerbehindertenausweis oder eine Bescheinigung des ZBFS.
Benötigte Unterlagen
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) oder Bescheinigung des ZBFS über die Funktionseinschränkung
  • Passfoto (für die Rückseite des Parkausweises)
Gebühren

kostenfrei


Personalausweis / vorläufiger Personalausweis

Deutsche Staatsangehörige sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Sie erhalten den Personalausweis im Scheckkartenformat mit Chip. Darin sind die aufgedruckten Personaldaten, das Lichtbild und die Fingerabdrücke digital abgelegt. Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig.

Sollten Sie sehbeeinträchtigt sein, können Sie für Ihren Personalausweis einen transparenten Aufkleber mit den Braille-Zeichen "ad" (für Ausweisdokument) bekommen. Sie können den Aufkleber bei uns bestellen, wenn Sie Ihren Personalausweis beantragen oder abholen. Den Braille-Aufkleber erhalten Sie jederzeit auch nachträglich.

Besonders beeinträchtigte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden. Sie müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen.

Voraussetzungen
  • Sie können den Personalausweis grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung beantragen.
  • Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung als auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
  • Wenn Sie bereits 16 Jahre alt sind, können Sie den Antrag ohne Zustimmung des/ der Sorgeberechtigten stellen.
  • Auch für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist die Ausstellung eines Personalausweises möglich.
  • Wird erstmal ein Ausweisdokument mit Lichtbild beantragt, muss zur Bestätigung der Identität auch ein Elternteil mit vorsprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn das aktuelle Aussehen des Kindes vom Foto im bisherigen Ausweisdokument abweicht.
  • Einen Personalausweis für Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nur Personen beantragen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen haben. Das Kind muss bei Antragstellung immer anwesend sein.
  • Leben beide Elternteile mit dem Kind zusammen, reicht es, wenn ein Elternteil mit der Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorspricht.
  • Leben sorgeberechtigte Eltern getrennt, darf nur der Elternteil den Personalausweis beantragen, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist in der Regel nicht erforderlich. In Zweifelsfällen sind weitere Nachweise vorzulegen.
  • Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, kann dieser den Personalausweis ohne die Zustimmung des anderen Elternteils beantragen, unabhängig davon, ob die Eltern getrennt oder zusammen wohnen.
Benötigte Unterlagen
  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass – soweit vorhanden; bei Erstbeantragung Geburtsurkunde im Original; gegebenenfalls Ausweisdokumente der Person, die zur Identitätsbestätigung mit vorspricht)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild mit QR-Code, alternativ ist ein Aufnahmegerät (Point-ID) im Rathaus vorhanden

  • für Personen unter 16 Jahren: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils (zum Download erhältlich)
  • die Gebühren sind bei Antragstellung vollständig zu entrichten
Weitere Hinweise
  • In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.
  • Sie können den Bearbeitungsstand Ihres Personalausweises online in unserem Bürgerserviceportal abfragen.
  • Die Aushändigung kann an den Antragstellenden oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen (Vollmacht zum Download erhältlich).
  • Bei Antragstellenden ab 16 Jahren benötigen auch Sorgeberechtigte eine Vollmacht zur Abholung.
  • Für die Abholung können SIe optional auch ein entsprechend bevollmächtigstes Dienstleistungsunternehmen Ihrer Wahl engagieren.
Gebühren
  • unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • über 24 Jahren: 37 Euro
  • vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
  • Einschalten/Entsperrung der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Änderung beziehungsweise Neusetzen der PIN: gebührenfrei

Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei beträgt in der Regel 2 bis 4 Wochen.


Reisepass / vorläufiger Reisepass

Wer außerhalb der Europäischen Union verreisen möchte, braucht einen Reisepass. Da sich die Einreisebestimmungen häufig auch sehr kurzfristig ändern, kann für Hinweise keine Gewähr übernommen werden. Es wird daher dringend empfohlen, rechtzeitig den erforderlichen Pass zu beantragen.

Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Ausweisdokumentes erforderlich. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und in die meisten Urlaubsländer reicht für Deutsche jedoch die Vorlage des Personalausweises beziehungsweise Kinderreisepasses aus.

Voraussetzungen
  • Sie können den Reisepass grundsätzlich nur bei der Passbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

  • Die Passbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor

  • Einen Reisepass für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) dürfen nur Personen beantragen, die als Sorgeberechtige den Aufenthalt zu bestimmen haben. Das Kind muss bei Antragstellung immer anwesend sein.

  • Leben beide Elternteile mit dem Kind zusammen, reicht es, wenn ein Elternteil mit der Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorspricht.

  • Leben sorgeberechtigte Eltern getrennt, darf nur der Elternteil den Reisepass beantragen, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist. Eine Zustimmung des anderen Elternteil ist in der Regel nicht erforderlich. In Zweifelsfällen sind gegebenenfalls weitere Nachweise vorzulegen.

  • Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, kann dieser den Reisepass ohne die Zustimmung des anderen Elternteils beantragen, unabhängig davon, ob die Eltern getrennt oder zusammen wohnen.

Benötigte Unterlagen
  • aktuelles biometrisches Lichtbild mit QR-Code, alternativ ist ein Aufnahmegerät (Point-ID) im Rathaus vorhanden

  • Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden; bei Erstbeantragung Geburtsurkunde des Kindes im Original)
  • Bei unter 18-Jährigen: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils (zum Download erhältlich)
  • Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.
  • Die Gebühren sind bei der Antragstellung vollständig zu entrichten.
Weitere Hinweise
  • Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt mit 32 Seiten erhalten.
  • Bei der Bundesdruckerei kann auch ein Reisepass im Expressverfahren bestellt werden. Die Bearbeitungszeit (Antragstellung bis Aushändigung) beträgt etwa drei bis sechs Arbeitstage. Sie können den Pass in jedem Bürgerbüro im Stadtgebiet beantragen und abholen. Zusätzlich zur Gebühr muss ein Aufpreis von 32 Euro gezahlt werden.
  • Sollten Sie den Reisepass dringend benötigen und sollte sogar die Express-Bestellung zu lange dauern, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Bitte bringen Sie dazu ein zusätzliches biometrisches Passbild mit.
  • Der vorläufige Reisepass ist ein Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern (zum Beispiel USA) akzeptiert. Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie den vorläufigen Reisepass dringend benötigen. Einzelheiten zu den jeweiligen Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie beim auswärtigen Amt, im Reisebüro oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes erfragen.
  • Sie können online den Bearbeitungsstand Ihres Reisepasses abfragen. Abholen können Sie den Pass persönlich oder ein Bevollmächtigter, dem Sie eine schriftliche Vollmacht mitgeben.
  • Eltern von minderjährigen Kindern brauchen keine Vollmacht, um deren Pass abzuholen. Minderjährige können ihren Pass nicht selbst, sondern nur zusammen mit einem Sorgeberechtigten, abholen. Für die Abholung können Sie optional auch ein entsprechend bevollmächtigtes Dienstleistungsunternehmen Ihrer Wahl engagieren.
  • Den Reisepass per Post zuzusenden, ist bisher noch nicht zulässig.
Gebühren
  • unter 24 Jahren: 37,50 Euro
  • über 24 Jahren: 70 Euro
  • Vielreisende (Reisepass mit 48 Seiten): Gebühr plus 22 Euro Aufpreis
  • Express-Bestellung: Gebühr plus 32 Euro Aufpreis
  • Vorläufiger Reisepass: 26 Euro
Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Die Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei beträgt in der Regel 6 bis 10 Wochen.

Führungszeugnis

Führungszeugnisse werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Stellen angefordert. Sie dienen als Nachweis, dass jemand nicht vorbestraft ist. Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Daten über Gewerbetreibende, die durch Rechtsverstöße aufgefallen sind.

Führungszeugnisse werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Stellen angefordert. Sie dienen als Nachweis, dass jemand nicht vorbestraft ist. Die Auskunft aus diesem Zentralregister wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt.

Das Führungszeugnis können Sie online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich (per Post) und persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Haupt- oder Nebenwohnung beantragen. Bei schriftlicher oder persönlicher Antragstellung leiten wir den Antrag an das Bundesamt für Justiz zur Prüfung und Erledigung weiter. Hier wird das Führungszeugnis ausgestellt und entweder an Sie oder an die benannte Behörde geschickt.

Voraussetzungen
  • Voraussetzung für den Antrag auf ein Führungszeugnis ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

  • Persönliche Antragstellung: Sie können den Antrag in allen Bürgerbüros stellen. Hierfür benötigen Sie einen Termin.

  • Online-Antrag: Wenn Sie einen elektronischen Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion oder eine eID-Karte besitzen, können Sie Ihr Führungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz online beantragen:  https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=8582F24B3D2D913C0775 

Benötigte Unterlagen
  • Für einen persönlichen Termin vor Ort ist ein gültiger Pass oder Personalausweis erforderlich. Drittstaatsangehörige benötigen einen Reisepass.
  • Führungszeugnis für eine Behörde: Verwendungszweck und genaue Bezeichnung der Behörde (Anschrift mit Postleitzahl)
  • Erweitertes Führungszeugnis: Schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der bestätigt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Weitere Hinweise
  • Führungszeugnis für private Zwecke
    Sie bekommen das Führungszeugnis mit der Post zugeschickt und können es an die Stelle (zum Beispiel Verein, Personalbüro) weiterleiten, die das Führungszeugnis von Ihnen angefordert hat.
  • Führungszeugnis für eine Behörde
    Wenn Sie das Führungszeugnis für eine Behörde benötigen, wird der genaue Verwendungszweck im Antrag vermerkt und das Führungszeugnis direkt dorthin gesandt. Wenn Sie vorher erfahren wollen, was in Ihrem Führungszeugnis steht, können Sie bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl Einsicht nehmen.
  • Erweitertes Führungszeugnis
    Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die hauptberuflich oder ehrenamtlich im Kinder- und Jugendbereich oder mit erwachsenen Menschen mit Behinderung tätig sind beziehungsweise werden wollen (zum Beispiel Schule, Sportverein). Für den Antrag müssen Sie eine schriftliche Bestätigung der Stelle vorlegen, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt. 
  • Europäisches Führungszeugnis
    Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen. In dieses Führungszeugnis werden auch die Eintragungen aufgenommen, die im Strafregister des Herkunftslandes gespeichert sind.
Gebühren

13 Euro bzw. 17 Euro für europäisches Führungszeugnis.

Die Bearbeitungszeit beträgt im Regelfall 2 bis 3 Wochen, bei europäischem Führungszeugnis bis zu 6 Wochen.


Auszug aus dem Gewerbe­zentral­register

Das Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Daten über Gewerbetreibende, die durch Rechtsverstöße aufgefallen sind.

Dazu zählen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen)
  • Bußgeldentscheidungen bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
  • strafgerichtliche Verurteilungen

Den Antrag müssen Sie persönlich stellen und können sich nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehepartner, vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Ihr Wissen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen kann.

Ihren Antrag leiten wir an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Hier wird die Auskunft ausgestellt und entweder an Sie oder an die benannte Behörde übersandt. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss den Antrag direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn stellen.

Voraussetzungen
  • Sie sind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Geiselhöring gemeldet.

  • Sie können einen persönlichen Antrag in allen Bürgerbüros stellen.

  • Wenn Sie im Besitz eines elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion sind, können Sie ihren Antrag auch online beim Bundesamt für Justiz online beantragen: www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=66423588BFEBBE41E119

Benötigte Unterlagen
  • Für einen persönlichen Termin vor Ort ist ein gültiger Pass oder Personalausweis erforderlich.
  • Drittstaatsangehörige benötigen einen Reisepass.
Weitere Hinweise

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft kann grundsätzlich nur an die Antragstellerin/ den Antragsteller (nicht an eine bevollmächtigte Person) gesandt werden. Nur in den folgenden drei Fällen, kann die Auskunft direkt an eine Behörde gesendet werden:

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes und
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zu Überprüfung der Zuverlässigkeit nach §38 GewO.
Gebühren

13 Euro

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel bei 2 bis 3 Wochen.


Gewerbe / Gaststätten

Das Gewerbeamt der Stadt Geiselhöring ist zuständig für die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung eines Unternehmens. Ebenfalls ist es zuständig für Gestattungen nach dem Gaststättengesetz.

Gewerbeanmeldung:

Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jede*r hat Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Die Tätigkeiten sind der Gewerbebehörde zu melden.

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).

Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person) ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig. Die Gewerbebehörde berät Sie im Einzelfall gerne.

Die Gewerbeanmeldung allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.

In manchen Fällen brauchen Sie eine spezielle Erlaubnis:

  • Bewachung
  • Handwerk
  • Makler sowie Bauträger und Baubetreuung
  • Pfandleihe
  • Versteigerungen
Voraussetzungen
  • Was ist zu melden:
    Gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe (beispielsweise Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung)

  • Wann ist zu melden:
    Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.

  • Wer muss melden:

    • Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
    • Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter*innen als Gewerbetreibende anzusehen.
    • Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht den gesetzlichen Vertreter*innen (beispielsweise Geschäftsführer*in einer GmbH).
  • Wie ist zu melden:
    Entweder bitten wir Sie, persönlich im Bürgerbüro der Stadt Geiselhöring vorzusprechen oder die Gewerbeanmeldung per E-Mail mit den jeweils erforderlichen Unterlagen vorzunehmen (siehe auch "benötigte Unterlagen")

Benötigte Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Formular Gewerbeanmeldung
  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Kopie
  • bei Bevollmächtigung:
    eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
  • bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (bei nebenberuflicher Tätigkeit) oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei hauptberuflicher Tätigkeit)
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen:
    ein Registerauszug (mit allen Eintragungen) in Kopie
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten:
    Kopie der Erlaubnis
  • bei Betrieb eines Vollhandwerkes:
    Kopie der Handwerkskarte
Gebühren

25 Euro

Gewerbeabmeldung:

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung. Die Gewerbeabmeldung ist zwingend vorgeschrieben.

Benötigte Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Formular „Gewerbeabmeldung“ (wichtig: geben Sie das Datum der Betriebsaufgabe an)
  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • Gewerbeschein oder Kopie des Gewerbescheins
  • bei Bevollmächtigung:
    bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten in Kopie
Gebühren

25 Euro

Gewerbeummeldung:

Eine Ummeldung ist erforderlich wenn:

  • der Standort des Gewerbes innerhalb Geiselhöirngs verändert wird (Verlegung).
  • die Art/ der Gegenstand des Gewerbes verändert wird
  • der Betrieb auf zusätzliche Waren oder Leistungen erweitert wird, die bei Tätigkeiten der angemeldeten Art nicht
    geschäftsüblich sind

In folgenden Fällen können Sie uns beispielsweise gerne freiwillig Änderungen mitteilen:

  • Aufgabe einer Tätigkeit
  • Änderung des Namens des*der Gewerbetreibenden
  • Nebenerwerb
Benötigte Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Formular „Gewerbeummeldung" (wichtig: Geben Sie das Datum der Änderung an.)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung:
    eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen:
    ein Registerauszug (mit allen Eintragungen)
  • soweit das Gewerbe auf Tätigkeiten erweitert werden soll, welche erlaubnispflichtig sind, legen Sie bitte eine Kopie der entsprechenden Erlaubnis bei, für Tätigkeiten im Vollhandwerk bitte eine Kopie der Handwerkskarte.
Weitere Hinweise

Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person), ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig. Die Gewerbebehörde berät Sie im Einzelfall gerne.

Gebühren

25 Euro

Gestattung vorübergehender Gaststättenbetrieb:

Für einen vorübergehenden Ausschank von Alkohol aus besonderem Anlass (Jubiläumsfeier, Weihnachtsmarkt, Vereinsfest) wird eine vorübergehende Erlaubnis benötigt. Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis wird auch benötigt, wenn die Speisen und die alkoholischen Getränke zum Selbstkostenpreis abgegeben werden.

Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass ein gewerbliches Interesse ausgeschlossen werden kann und die Preise in jedem Fall deutlich unter dem ortsüblichen oder marktüblichen Angebot liegen, ist eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis nicht erforderlich.

Benötigte Unterlagen
  • Antragsformular "vorübergehende Gaststättenerlaubnis"
  • Getränke- und Speisekarte
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Bundeszentralregister
Gebühren

30 - 839 Euro
(abhängig von Bewertungsfläche und Dauer der Veranstaltung)


Friedhof

An den Tod und die eigene Sterblichkeit denken wir nicht gerne. Dabei hilft es im Todesfall allen Beteiligten, sich schon einmal mit dem Thema auseinandergesetzt und Dinge besprochen zu haben. Wir informieren und zeigen, wie Sie vorsorgen können und was auf dem städtischen Friedhof in Geiselhöring möglich ist.

Im digitalen Friedhofsplan der Stadt Geiselhöring können Sie gerne ein Grab aussuchen. Soweit hierzu noch Fragen bestehen, berät Sie das Bürgerbüro der Stadt Geiselhöring gerne.

Soweit Sie ein Grab erwerben möchten, können Sie folgenden Reservierungsvereinbarung unterzeichnen und in der Stadt Geiselhöring abgeben:

Soweit ein Grab aufgelöst werden soll, können Sie hierfür den Antrag auf Auflösung einer Grabstätte bei der Stadt Geiselhöring einreichen:

Alle weiteren Punkte, welche den städtischen Friedhof betreffen, werden in der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Diese können hier eingesehen werden:

Was genau ist ein Friedhof überhaupt?
Der städtische Friedhof ist ein öffentlicher Ort für alle Menschen der Stadt. Er dient den Verstorbenen als würdevolle Ruhestätte und den Angehörigen zur Pflege ihres Andenkens.
Welches Grab macht meinen Nachfahren am wenigsten Arbeit?

Für Urnen gibt es in Geiselhöring eine Vielzahl von Grabarten, die Ihren Nachfahren nach der Bestattung keine Arbeit machen. Sie haben damit ein individuelles Grab, dass sie jederzeit besuchen können.

Beispielsweise sind Bestattungen in der Urnenwand oder in den Erdurnengrabstätten möglich. Bei den Erdurnengräbern gibt es beispielsweise die Möglichkeit der individuellen Bepflanzung und Pflege der Gräber. Außerdem kann die Urne in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt werden, welche von der Stadt bepflanzt und gepflegt wird.

Bei der anonymen Bestattung müssen Sie bedenken, dass Ihre Kinder dann gar kein Grab und auch keinerlei Grabrecht haben. Sie wissen nicht einmal, wo genau Sie bestattet sind. Das muss gut überlegt sein und kann nicht rückgängig gemacht werden. Viele Angehörige merken erst nach dem Todesfall, dass die Entscheidung für die anonyme Bestattung falsch war. Das Bedürfnis, ein Grab zu besuchen wird nicht selten unterschätzt. Wir beraten Sie gerne und zeigen Alternativen.

Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen?

Leider nein. Um die Totenruhe zu gewährleisten, gilt die sogenannte “Friedhofspflicht”. Das heißt: Egal, ob Leichnam oder Asche – die Überreste von Verstorbenen dürfen nur auf Friedhöfen aufbewahrt werden. Sarg- und Urnenbestattungen sind rechtlich gleichgestellt.

Darf die Asche von Verstorben verstreut werden?
Die Asche darf nur in Urnen und nur in Friedhöfen beigesetzt werden. Für Urnen gibt es in Geiselhöring jedoch ein breites Spektrum an Bestattungsmöglichkeiten.
Wer hilft mir bei der Grabpflege?
Wenn Sie eine traditionelle Erdgrabstätte nutzen, sind Sie für Pflege und Unterhalt des Grabes verantwortlich. Die Stadt Geiselhöring darf keine gewerblichen Tätigkeiten ausführen und kann Sie daher dabei leider nicht unterstützen. Es gibt in Geiselhöring jedoch einige Gärtnereien, die Sie mit der Grabpflege beauftragen können. Bitte vergleichen Sie Angebote und Preise. Auch die Bestattungsunternehmen bieten im Rahmen der Vorsorge Grabpflegeverträge an.

Feuerwehr

Vielen Bürgerinnen und Bürgern in Geiselhöring und im gesamten Freistaat Bayern ist unbekannt, dass in Bayern - im Gegensatz zu Regelungen in anderen Ländern der Bundesrepublik seit langem der Grundsatz "abgesehen von abwehrenden Brandschutz können die bayerischen Gemeinden die Kosten der meisten Feuerwehreinsätzen und anderer Dienstleistungen der Feuerwehren vom jeweiligen Nutznießer ersetzt verlangen" gilt.

Große Teile der Bevölkerung sehen die Feuerwehr vielfach als dem Allgemeinwohl dienende - und damit grundsätzlich kostenfreie - "Sozialeinrichtung" der Gemeinden oder gar als altruistisch gesinnte und handelnde Vereine technikbegeisterter junger Burschen an und stehen deshalb gemeindlichen Kostenbescheiden - beispielsweise nach dem Auspumpen eines aufgrund eines Rohrbruchs vollgelaufenen Kellers durch die Feuerwehr - überrascht und verständnislos gegenüber.

Dabei wird völlig außer Acht gelassen, dass die gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG öffentliche Einrichtungen der Gemeinden sind, die - ebenso wie Kulturstätten, Schwimmbäder, Kindertagesstätten, Büchereien - nach allgemeinen Haushaltsgrundsätzen nicht kostenfrei in Anspruch genommen werden sollen, weil mit ihrer Inanspruchnahme ein nicht unerheblicher Aufwand der Gemeinde verbunden ist.

Aufgrund dessen hat die Stadt Geiselhöring eine Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren erlassen.

Diese Satzung kann hier eingesehen werden:

Feuerwehrfahrzeug

Fischerei

Wer in Bayern angeln will, braucht einen Fischereischein. Voraussetzung ist die fischereirechtliche Zuverlässigkeit und das Bestehen der staatlichen Fischerprüfung.

Fischereischein:

Der Fischereischein berechtigt Sie zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Wollen Sie in einem anderen Bundesland angeln, müssen Sie sich vor Ort informieren, ob ihr bayerischer Fischereischein dort anerkannt wird. Haben Sie Ihren Fischereischein in einem anderen Bundesland erworben, dann gilt dieser in Bayern bis zum Ende seiner Gültigkeit. Nicht anerkannt werden dagegen Fischereischeine aus dem Ausland.

Um die Fischerei ausüben zu können, ist nicht nur der Fischereischein, sondern auch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Fischereierlaubnisschein) erforderlich.

Voraussetzungen
  • Bestandene Fischerprüfung
    Prüfungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Durchführung des Prüfungsverfahrens wurde dem Landesfischereiverband Bayern e. V. übertragen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Fischerprüfungen anderer Bundesländer anerkannt.
  • Erreichen des 14. Lebensjahres
Benötigte Unterlagen
  • Prüfungszeugnis (Original sowie eine Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass (nur Kopie)
  • aktuelles Passfoto, ca. 35 x 45 mm
  • Bei Minderjährigen ab 14 Jahren: Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter (aller Personensorgeberechtigten) sowie deren Personalausweise (nur Kopie)
Weitere Hinweise

Fischereischein für Touristen:

Die Erteilung eines Jahres-Fischereischeines ist nur für Personen möglich, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu haben (Touristen). Dazu müssen sie glaubhaft nachweisen, dass sie in ihrem Herkunftsland die Befugnis zur Fischereiausübung haben (gegebenenfalls mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung).

Verlängerung:

Einen auf fünf Jahre befristeten Fischereischein können Sie verlängern lassen. Für die Verlängerung brauchen Sie – Fotos ausgenommen – die gleichen Unterlagen wie bei Ihrem Erstantrag.

Hinweise bei Verlust des Fischereischeines:

Wenn Sie Ihren Fischereischein verloren haben, sollten Sie uns dies unverzüglich melden. Ist der verlorene Fischereischein schon abgelaufen, können Sie einen neuen Fischereischein beantragen. Ist er noch gültig, können Sie eine Zweitschrift beantragen.

Gebühren

Fischereischein auf Lebenszeit: 35 Euro

Zusätzlich ist für die lebenslange Gültigkeitsdauer noch eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu entrichten. Entscheidend für die Höhe der Gebühr ist das Lebensalter bei Zahlung.

14 - 22 Jahre: 300 Euro
23 - 27 Jahre: 288 Euro
28 - 32 Jahre: 256 Euro
33 - 37 Jahre: 224 Euro
38 - 42 Jahre: 192 Euro
43 - 47 Jahre: 160 Euro
48 - 52 Jahre: 128 Euro
53 - 57 Jahre: 96 Euro
58 - 62 Jahre: 64 Euro
63 - 67 Jahre: 32 Euro

Wer die Fischereiabgabe nicht für die lebenslange Geltungsdauer entrichten möchte, hat die Möglichkeit, die Fischereiabgabe für die Dauer von fünf Jahren zu entrichten. Hier beträgt die Fischereiabgabe 40 Euro.

Jugendfischereischein:

Der Schein erlaubt das Fischen in Bayern, allerdings nur in Begleitung eines Fischereiberechtigten mit gültigem Fischereischein. Die Gültigkeit/ Anerkennung eines bayerischen Jugendfischereischeines in einem anderen Bundesland muss dort erfragt werden. Ist der Jugendfischereischein in einem anderen Bundesland erteilt worden, dann gilt dieser grundsätzlich auch in Bayern. Nicht anerkannt werden dagegen Fischereischeine aus dem Ausland.

Um die Fischerei ausüben zu können, ist nicht nur der Fischereischein, sondern auch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Fischereierlaubnisschein) erforderlich.

Voraussetzungen
  • Mindestalter 10 Jahre
    Der Jugendfischereischein ist vom Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gültig.
  • Begleitung eines Fischereiberechtigten mit gültigem Fischereischein
  • Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Fischereierlaubnisschein)
Benötigte Unterlagen
  • Aktuelles Passfotos etwa 35 x 45 Millimeter
  • Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter (aller Personensorgeberechtigten)
  • Personalausweis (nur Kopie) der gesetzlichen Vertreter 
  • Personalausweis/Reisepass oder Geburtsurkunde (nur Kopie) des Jugendfischereischeininhabers
Gebühren

Verwaltungsgebühr: 5 Euro

Zusätzlich ist noch eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu entrichten. Entscheidend für die Höhe der Gebühr ist das Lebensalter bei Zahlung.

10 - 14 Jahre: 10 Euro
15 Jahre: 7,50 Euro
16 Jahre: 5 Euro
17 Jahre: 2,50 Euro


Fundsachen

Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr wert ist als zehn Euro, müssen Sie den Gegenstand in einem Fundbüro abgeben. Ebenfalls können Sie Gegenstände im Fundbüro abholen, soweit es gefunden wurde.

Für die Fundsachenabgabe im Bürgerbüro benötigen Sie keinen Termin. Bringen Sie aber bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

  • Gegenstände, die Sie im Stadtgebiet Geiselhöring gefunden haben, nimmt das Fundbüro der Stadt Geiselhöring entgegen.
  • Tiere können nur im Tierheim Straubing abgegeben werden.
  • Waffen können nur bei der Polizei abgegeben werden.
  • Haben Sie etwas in der Bahn gefunden, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Bahn.
Unter folgendem Link sehen Sie die aktuellen Fundgegenstände des Fundamtes in Geiselhöring:
Geldbörse auf der Straße

Stadtplan

Ihr Weg­weiser durch Geisel­höring und Um­gebung

Unser Stadtplan bietet Ihnen eine umfassende Orientierungshilfe für Geiselhöring und seine Ortsteile. Ob Sie neu in der Stadt sind, einen bestimmten Ort suchen oder einfach die Umgebung besser kennenlernen möchten – hier finden Sie alle wichtigen Informationen auf einen Blick.

Der Plan erleichtert Ihnen die Navigation und zeigt Ihnen zentrale Einrichtungen, öffentliche Einrichtungen und wichtige Anlaufstellen. Egal ob zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem Auto – mit unserem Stadtplan finden Sie sich in Geiselhöring jederzeit bestens zurecht.

Vorschaubild der 1. Seite des Stadtplans Geiselhöring
Vorschaubild der 2. Seite des Stadtplans Geiselhöring

Stadtentwicklung

Stadt gestalten. Zukunft sichern.

Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die geplanten Entwicklungen in Geiselhöring. Es zeigt auf, wie unsere Stadt in den kommenden Jahren lebenswerter, attraktiver und zukunftsfähig gestaltet werden soll.

Ergänzend dazu geben das Fassadenprogramm und das Geschäftsflächenprogramm gezielte Impulse zur Stärkung der Innenstadt. Ob Sie sich für die bauliche Aufwertung interessieren oder die Entwicklung des Stadtzentrums verfolgen möchten – hier finden Sie alle wichtigen Informationen kompakt und übersichtlich.

Für Fragen hierzu steht der Fachbereich Planen und Bauen zur Verfügung.

Tel: 09423 / 9400-300
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Luftaufnahme der Stadt Geiselhöring

ILE Laber

Integrierte Ländliche Entwicklung Laber

Sieben Gemeinden im westlichen Landkreis Straubing-Bogen haben sich zur kommunalen Arbeitsgemeinschaft der Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) Laber zusammengeschlossen. Seit 2014 setzen sie sich gemeinsam für eine nachhaltige Stärkung und Weiterentwicklung der Region ein. Die Stadt Geiselhöring übernimmt dabei die Vorsitzfunktion der ILE Laber.

Teilnehmende Gemeinden:
Aholfing | Atting | Geiselhöring | Laberweinting |
Mallersdorf-Pfaffenberg | Perkam | Rain

Stadt Geiselhöring
Erster Bürgermeister Herbert Lichtinger
Stadtplatz 4 | 94333 Geiselhöring

Logo der ILE Laber
Förderlogos (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus)
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.