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Geburt; Anzeige

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. 

Verfahrensablauf

Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
  • Tag, Uhrzeit und Ort der Geburt,
  • die Vornamen und der Familienname des Kindes,
  • das Geschlecht des Kindes,
  • die Vor- und Familiennamen der Eltern.

Fristen

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei miteinander verheirateten Eltern:
    <ul><li>Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters</li><li>gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern</li></ul>
  • Bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
    <ul> <li>ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter</li> <li>Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben: Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)</li> <li>geschiedene Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil</li> <li>verwitwete Mütter: Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister</li> <li>ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen</li> <li>gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter</li> </ul> Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.
  • Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
    <ul> <li>Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister </li> <li>gültigen Reisepass bzw. Personalausweis</li> </ul>
  • Allgemeine Hinweise:
    <ul><li>Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!</li><li>Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.</li><li>Es werden in der Regel die oben genannten Unterlagen benötigt. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät sie gerne. <br />Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die genannten Unterlagen ausreichen.</li></ul>

Kosten

keine

Hinweise

Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat. Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes. Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft auch bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen. Das zuständige Standesamt erstellt aus dem Geburtenregister auf Antrag Geburtsurkunden, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem können auch beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Geburtenregisters) ausgestellt werden. Mehr dazu siehe "Personenstandsurkunde; Ausstellung" unter "Verwandte Themen".

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring - Bürgerbüro
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Stand

06.08.2025

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