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Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können hiervon Befreiungen erteilen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:
  • Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
  • Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.
Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Befreiungsantrag
    Die konkret erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Gemeinde

Formulare

Kosten

Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Stand

14.01.2025

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