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Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Das Widerspruchsverfahren ermöglicht in einigen Rechtsbereichen eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung.

Voraussetzungen

keine

Fristen

Der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 VwGO ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Die Widerspruchsfrist wird in entsprechender Anwendung der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermittelt. Wenn der letzte Tag der Widerspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).

Formulare

Kosten

Das Widerspruchsverfahren ist in aller Regel kostenpflichtig.

Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).

Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.

Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Landratsamt Straubing-Bogen
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Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Behörden - Ausgangs- und Widerspruchsbehörden
Web: http://www.freistaat.bayern/suche/behoerde/hierarchisch

Stand

26.08.2025

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