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Ladenöffnungszeiten; Beantragung einer befristeten Einzelfallausnahme

Unter bestimmten Voraussetzungen können nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) befristete Einzelfallausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Voraussetzungen

Eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten kann nur bewilligt werden, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig wird oder zur Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Befristete Ausnahmen der Gemeinden von den allgemeinen Ladenschlusszeiten können nur für den Verkauf leicht verderblicher Waren sowie Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch bewilligt werden, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Fristen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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Web: http://www.stmas.bayern.de

Stadt Geiselhöring
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Web: http://www.geiselhoering.de

Landratsamt Straubing-Bogen
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Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de

Regierung von Niederbayern
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Web: http://www.regierung.niederbayern.bayern.de

Stand

06.08.2025

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