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Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialen Dienst; Beantragung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

Voraussetzungen

Für den Handwerkerparkausweis: Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit. Für den Parkausweis für Handelsvertreter: Maßgeblich für die Gewährung ist, dass vom Handelsvertreter bspw. Musterstücke, Musterkoffer etc. mitgeführt werden, die für die Präsentation beim Kunden gedacht sind und deren Transport zu Fuß über größere Strecken nicht möglich ist. Dies kann insbesondere am Gewicht als auch an der Größe der Gegenstände liegen. Für den Parkausweis für im sozialen Dienst Tätige: Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber. Als im sozialen Dienst Tätige sind Personen oder Organisationen anzusehen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und deshalb auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs und auf eine Parkmöglichkeit in angemessener Entfernung wegen der fortlaufenden Durchführung ihrer Betreuungsaufgaben zwingend angewiesen sind. Gleiches kann für Hebammen und Entbindungspfleger gelten.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Landratsamt Straubing-Bogen
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de

Stand

31.03.2026

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