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Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen

Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind lediglich anzuzeigen.

Voraussetzungen

  • Der Veranstalter der kleinen Lotterie muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Bei nichtrechtsfähigen sozialen Einrichtungen wie beispielsweise Elternbeiräte an Schulen können Ausnahmen zugelassen werden. Privatpersonen und Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
  • Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
  • Der Reinertrag des Veranstalters, die Gewinne der Spieler sowie die Kosten der kleinen Lotterie müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Reinertrag und Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 % des Spielkapitals betragen; gesponserte Preise sind, soweit ihr tatsächlicher Wert nicht feststeht, mit einem geschätzten Wert bei der Ermittlung der Gewinnsumme zu berücksichtigen.
  • Der Reinertrag muss zeitnah für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
  • Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.

Verfahrensablauf

Für die Anzeige allgemein erlaubter kleiner Lotterien verwenden Sie bitte das hierfür bereitgestelle Anzeigeformblatt (siehe unter „Formulare“) der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Regierung). In dem Abschnitt „Fristen“ finden Sie Informationen über die für die Anzeige zuständige Behörde. Bei einigen Gemeinden können Sie Ihre kleine Lotterie bereits über ein Online-Verfahren anzeigen.   Falls die geplante kleine Lotterie nicht unter eine allgemeine Erlaubnis fällt, ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien sind:
  • Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
  • Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.
  • Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.
Auch hier bieten die Regierungen und einige Gemeinden bereits ein Online-Verfahren an.

Fristen

Gilt eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola als allgemein erlaubt, so müssen Sie:
  • kleine Ausspielungen bzw. Tombolas mit einem Spielkapital
    • bis 650 EUR nicht anzeigen;
    • über 650 EUR bis einschließlich 5.000 EUR mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzeigen;
    • über 5.000 EUR bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, anzeigen.
       
  • kleine Lotterien immer anzeigen. Sie sind bei einem Spielkapital bis
    • einschließlich 5.000 EUR mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen;
    • über 5.000 EUR bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, vorher anzuzeigen.
Soweit Sie für eine kleine Lotterie oder Ausspielung bzw. Tombola eine Einzelerlaubnis benötigen, gibt es keine Fristen. Sie sollten den Antrag jedoch so rechtzeitig stellen, dass der zuständigen Behörde ausreichend Zeit für die Antragsprüfung verbleibt; vor Erlaubniserteilung darf kein Losverkauf stattfinden. Es ist deshalb ratsam, sich so früh wie möglich mit der zuständigen Behörde (siehe unter "Verfahrensablauf") in Verbindung zu setzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
    (früher als Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters [Freistellungsbescheid] bekannt)
  • bei Vereinen: Satzung

Formulare

Kosten

  • 1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 EUR
  • soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an

Hinweise

Lotterien und Ausspielungen sind außerdem rechtzeitig vor Beginn beim zentral zuständigen Finanzamt München, Abteilung III (Katharina-von-Bora-Str. 4, 80333 München) anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 1.000 EUR übersteigt. Bitte klären Sie mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob eine Lotteriesteuer anfällt. Für weitergehende Informationen zur Besteuerung von Lotterien verweisen wir auf das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter "Weiterführende Links").

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Regierung von Niederbayern
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.regierung.niederbayern.bayern.de

Stand

24.11.2025

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