Was erledige ich wo?
Informationen von A bis Z – einfach erklärt und direkt verlinkt
Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen
Voraussetzungen
- Der Veranstalter der kleinen Lotterie muss grundsätzlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig und deshalb von der Zahlung der Körperschaftssteuer befreit sein. Bei nichtrechtsfähigen sozialen Einrichtungen wie beispielsweise Elternbeiräte an Schulen können Ausnahmen zugelassen werden. Privatpersonen und Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen.
- Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Hinweise auf die Bereitstellung von Gewinnen durch Unternehmen sind zulässig.
- Der Reinertrag des Veranstalters, die Gewinne der Spieler sowie die Kosten der kleinen Lotterie müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Reinertrag und Gewinnsumme müssen jeweils mindestens 25 % des Spielkapitals betragen; gesponserte Preise sind, soweit ihr tatsächlicher Wert nicht feststeht, mit einem geschätzten Wert bei der Ermittlung der Gewinnsumme zu berücksichtigen.
- Der Reinertrag muss zeitnah für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
- Auf mindestens 1 % der Lose muss ein Gewinn entfallen. Die Gewinne sind bezüglich ihrer Wertigkeit angemessen zu staffeln.
Verfahrensablauf
- Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften für alle Lotterien, die sich - hinsichtlich der Losverkaufsstellen - nicht über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken.
- Regierungen für alle Lotterien, die sich nicht über den Regierungsbezirk hinaus erstrecken, soweit nicht die Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft zuständig ist.
- Regierung der Oberpfalz für alle Lotterien, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.
Fristen
- kleine Ausspielungen bzw. Tombolas mit einem Spielkapital
- bis 650 EUR nicht anzeigen;
- über 650 EUR bis einschließlich 5.000 EUR mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzeigen;
- über 5.000 EUR bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, anzeigen.
- kleine Lotterien immer anzeigen. Sie sind bei einem Spielkapital bis
- einschließlich 5.000 EUR mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde des Veranstaltungsorts anzuzeigen;
- über 5.000 EUR bei der Regierung, in deren Regierungsbezirk der Veranstaltungsort liegt, vorher anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO
(früher als Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters [Freistellungsbescheid] bekannt) - bei Vereinen: Satzung
Formulare
Kosten
- 1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 EUR
- soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an
Hinweise
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Zuständige Stellen
Stadt Geiselhöring
E-Mail:
Web: http://www.geiselhoering.de
Regierung von Niederbayern
E-Mail:
Web: http://www.regierung.niederbayern.bayern.de
Stand
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