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Schöffen; Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste

Schöffen kommen in der Strafjustiz bei den Amts- und Landgerichten zum Einsatz. Die Gemeinden und Jugendämter stellen alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Bürgerinnen und Bürger können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt bewerben.

Voraussetzungen

Für die Vorschlagsliste können sich deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die zu Beginn der Schöffenperiode das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind, bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden. Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die u.a. aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. Ausgeschlossen sind außerdem unter anderem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (z. B. Eltern, Ausbilder etc.).

Verfahrensablauf

Bürger und Bürgerinnen, die sich für ein Schöffenamt interessieren, können sich bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Entscheidung der Gemeindevertretung bzw. des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Die Vorschlagsliste wird eine Woche öffentlich ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche Einspruch erhoben werden mit der Begründung, dass auf die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen oder vom Schöffenamt ausgeschlossen sind.

Fristen

Die Fristen, bis wann die Gemeinden bzw. die Jugendämter Bewerber in die Vorschlagsliste aufnehmen, sind unterschiedlich. Für die nächste Schöffenperiode vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2033 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Anfang 2028 bei ihrer Gemeinde bzw. dem für ihren Wohnsitz zuständigen Jugendamt melden.

Hinweise

Schöffenwahl Schöffen werden für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt (aktuelle Amtsperiode: 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028; nächste Amtsperiode: 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2033). Nach Aufstellung und Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Amtsgericht wählt der Schöffenwahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit für die nächsten fünf Jahre die erforderliche Anzahl von Haupt- und Ersatzschöffen. Diese Anzahl bestimmt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts so, dass jeder Hauptschöffe voraussichtlich zu höchstens 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Ersatzschöffen kommen dagegen nur dann zum Einsatz, wenn ein oder mehrere Hauptschöffen ausfallen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Landratsamt Straubing-Bogen
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de

Stand

10.10.2025

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