Was erledige ich wo?
Informationen von A bis Z – einfach erklärt und direkt verlinkt
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Voraussetzungen
Fristen
Formulare
Kosten
Wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen hat, hängt davon ab, inwieweit der Widerspruch Erfolg hatte (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz; § 155 Abs. 1 VwGO analog).
Die Regelungen über die Höhe der Gebühren finden sich im Kostengesetz (KG), insbesondere in Art. 9 KG.
Auslagen und sonstige Aufwendungen zählen nur insoweit zu den Kosten des Verfahrens, als sie notwendig waren. Anwaltskosten können das nur dann sein, wenn es überhaupt notwendig war, sich einen Anwalt zu nehmen (im Einzelnen siehe Art. 80 Abs. 2 sowie Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Zuständige Stellen
Landratsamt Straubing-Bogen
E-Mail:
Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de
Stadt Geiselhöring
E-Mail:
Web: http://www.geiselhoering.de
Behörden - Ausgangs- und Widerspruchsbehörden
Web: http://www.freistaat.bayern/suche/behoerde/hierarchisch
Stand
Online-Verfahren
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