Ladenöffnungszeiten; Beantragung einer befristeten Einzelfallausnahme
Unter bestimmten Voraussetzungen können nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) befristete Einzelfallausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Voraussetzungen
Eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten kann nur bewilligt werden, wenn die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig wird oder zur Befriedigung der an einzelnen Tagen besonders hervortretenden Bedürfnisse in der Bevölkerung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Befristete Ausnahmen der Gemeinden von den allgemeinen Ladenschlusszeiten können nur für den Verkauf leicht verderblicher Waren sowie Waren zum sofortigen Verzehr, Ge- oder Verbrauch bewilligt werden, wenn dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig und im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Fristen
keine
Kosten
Kostenrahmen bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayLadSchlG: 100 bis 2.000 EUR
Kostenrahmen bei Ausnahmebewilligungen nach Art. 8 Abs. 3 BayLadSchlG: 50 bis 250 EUR
Die Kosten sind abhängig von Zeitraum, Art und Umfang der Ausnahmebewilligung.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Leistungen
Zuständige Stellen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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Web: http://www.stmas.bayern.de
Stadt Geiselhöring
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Web: http://www.geiselhoering.de
Regierung von Niederbayern
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Web: http://www.regierung.niederbayern.bayern.de
Landratsamt Straubing-Bogen
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Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de
Stand
24.07.2026