Todesbescheinigung; Weitergabe
Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgestellt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von allen zur Leichenschau verpflichteten Ärztinnen und Ärzten zu besorgen und bereit zu halten. Zur Leichenschau verpflichtet ist jede Ärztin bzw. jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist, und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeder dort tätige Ärztin bzw. Arzt.
Die amtlichen Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein sowie den Leichenpass sind im Bayerischen Ministerialblatt 2021 Nr. 438 bekannt gemacht worden. Entsprechende Formularsätze sind über Fachverlage beziehbar.
Fristen
Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Verwandte Leistungen
Zuständige Stellen
Landratsamt Straubing-Bogen
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Web: http://www.landkreis-straubing-bogen.de
Stadt Geiselhöring
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Web: http://www.geiselhoering.de
Stand
21.04.2026