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Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (bei Reisegewerbe: des Landeskriminalamts) oder eines Abdruckes davon.
  • Sie und der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit.
    Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie nicht, wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.

Zusätzliche Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

  • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
  • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden. 

Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

Das Spiel muss
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
  • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, sowie Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, sowie andere Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden)
veranstaltet werden.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder ggf.  über das Online-Verfahren bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können. Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis für das Aufstellen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
    <ul><li>Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)</li><li>gültiger Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen)</li><li>bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug</li><li>bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.) die notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages</li><li>bei ausländischen juristischen Personen der Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung</li><li>Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder ein Abdruck hiervon</li></ul>
  • Nachweis zum Spielort:
    <ul><li>Nachweis zum Spielort mit Angaben zum genauen Spielort, wo Sie das Spiel veranstalten möchten (z.B. Spielhalle, Gaststätte, Volksfest) und zur Veranstaltungsdauer</li></ul>
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    <ul><li>Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung)</li><li>Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O; zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde)</li></ul>
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
    <ul><li>steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes</li><li>steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde)</li><li>Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes</li><li>Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes</li></ul>

Kosten

  • Veranstaltungserlaubnis: 100 bis 2.000 EUR
  • Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage: 50 bis 500 EUR
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Bearbeitungsdauer

ca. 3 - 5 Wochen

Hinweise

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis nach § 33c der GewO. Wenn Sie im "Reisegewerbe" ein anderes Spiel im Sinne des § 33d GewO veranstalten möchten, benötigen Sie gemäß § 60a GewO die Erlaubnis für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Bitte beachten Sie, dass hiermit gegebenenfalls andere Gebühren verbunden sind als mit dem „stehenden Gewerbe“.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Leistungen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Stand

02.04.2025

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