Pflanzliche Abfälle; Anzeige der Beseitigung durch Verbrennung
Landwirtschafts- und Erwerbsgartenbaubetriebe müssen die Verbrennung von strohigen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen anzeigen.
Verfahrensablauf
Das Verbrennen von strohigen Abfällen aus der Landwirtschaft und aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten ist bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.
Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Fristen
Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen.
Kosten
keine
Hinweise
Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stellen
Stadt Geiselhöring
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Web: http://www.geiselhoering.de
Stand
07.07.2026