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Pflanzliche Abfälle; Anzeige der Beseitigung durch Verbrennung

Landwirtschafts- und Erwerbsgartenbaubetriebe müssen die Verbrennung von strohigen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen anzeigen.

Verfahrensablauf

Das Verbrennen von strohigen Abfällen aus der Landwirtschaft und aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten ist bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt. Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.  

Fristen

Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen.

Kosten

keine

Hinweise

Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stellen

Stadt Geiselhöring
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Web: http://www.geiselhoering.de

Stand

25.03.2025

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