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Sterbefall; Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.
Verfahrensablauf
Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:
seine Vornamen und seinen Familiennamen
Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
Ort und Tag seiner Geburt
sein Geschlecht
sein Familienstand (z. B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.
Fristen
Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde der/des Verstorbenen
Nachweis über den letzten Wohnsitz
ärztliche Bescheinigung über den Tod
Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben: Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.
Kosten
keine
Hinweise
Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden (siehe unter "Personenstandsurkunde; Beantragung" unter Verwandte Themen"). Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.
Stadt Geiselhöring E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Web: http://www.geiselhoering.de
Stand
05.11.2025
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