Wohnsitz; Abmeldung
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Voraussetzungen
Tatsächliches Ausziehen aus der Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit mehr als ein Jahr beträgt.
Fristen
Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Auszug erfolgen. Frühestmöglicher Zeitpunkt einer Abmeldung ins Ausland ist eine Woche vor dem Auszug.
Erforderliche Unterlagen
- Abmeldeschein
(bei der Meldebörde erhältlich) - Personalausweis, Reisepass oder Passersatzpapier (bei schriftlicher Abmeldung in Kopie; bei elektronischer Abmeldung ins Ausland die Seriennummer, siehe unter Beschreibung)
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
Verwandte Leistungen
Zuständige Stellen
Stadt Geiselhöring - Bürgerbüro
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Web: http://www.geiselhoering.de
Stand
20.07.2026