
Gesplittete Abwassergebühr wird eingeführt
Die aktuellen Kosten für die Abwasserbeseitigung in der Kläranlage, sprich die Kanalgebühren, werden künftig nach dem Verursacherprinzip gerechter aufgeteilt: Das ist das Fazit der gesplitteten Abwassergebühr, die in Geiselhöring aufgrund rechtlicher Vorgaben eingeführt werden muss. In den Fokus rückt das Niederschlagswasser, das in der Kläranlage zusammen mit dem Schmutzwasser beseitigt wird. Der Finanzausschuss hat sich jüngst damit beschäftigt, wie die Stadt bei der Ermittlung der gesplitteten Abwassergebühr verfahren sollte und einen Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat gefasst. Dieser tagt am heutigen Montagabend, 12. Oktober, um 18.30 Uhr im Sitzungssaal des Bürgerhauses.
Wieviel Abwassergebühr ein Haushalt oder Betrieb in Geiselhöring im Jahr zahlt, wird aktuell ausschließlich danach bemessen, wieviel Frischwasser auf dem Grundstück verbraucht wurde. Die Kosten für das Niederschlagswasser, das mit dem Schmutzwasser über das Kanalnetz in die Kläranlage gespült wird, wurde bisher über den so genannten Frischwassermaßstab, also dem verbrauchten Wasser, in die Abwassergebühr miteinberechnet.
Diese Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Abwasser aus Schmutzwasser und Niederschlagswasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Ordnung, wenn die Kosten für die Regenwasser-Beseitigung in der Kläranlage, die durch die Abwassergebühr gedeckt werden müssen, nur geringfügig sind. Als geringfügig werden sie dann angesehen, wann der Anteil der Regenwasser-Beseitigung an den gebührenfähigen Kosten der Kläranlage nicht mehr als zwölf Prozent beträgt.
Stadt ist zu neuer Gebühr verpflichtet
Und hier ist die Krux: In Geiselhöring liegt der Anteil der Regenwasser-Beseitigung laut einer Berechnung bei etwa 15 Prozent. Die Konsequenz daraus ist, dass die Stadt künftig verpflichtet ist, statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr zu erheben, sprich eine gesplittete Abwassergebühr. Die Einführung dieser Gebühr hat also nichts mit der anstehenden Sanierung der Kläranlage zu tun. Sie soll vielmehr generell zu mehr Gebührengerechtigkeit führen, da die Menge des anfallenden Niederschlagswassers nicht unmittelbar vom Frischwasserverbrauch abhängt. Auf Grundstücken mit großen bebauten oder befestigten Flächen – bei Verbrauchermärkten etwa – kann beispielsweise vergleichsweise wenig Frischwasser verbraucht werden, gleichzeitig aber werden allein mit Blick auf die Parkplätze erhebliche Mengen Niederschlagswasser in die Kläranlage eingeleitet.
Durch die Trennung zwischen Schmutzwasser und Niederschlagswasser soll künftig jeder Gebührenzahler nach dem tatsächlichen Aufwand für die Sammlung, Reinigung und Beseitigung des Abwassers zahlen. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, sondern die bereits bestehenden Kosten der Abwasserbeseitigung werden den Verursachern entsprechend gerechter aufgeteilt.
Das Schmutzwasser wird bei der gesplitteten Abwassergebühr wie bisher nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Das Niederschlagswasser soll dagegen anhand der bebauten und befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen werden, von denen Niederschlagswasser über die Kanalisation in die Kläranlage gelangt, sprich von Dachflächen, Höfen oder Einfahrten. Wer Regenwasser auf dem eigenen Grundstück versickern lässt oder Zisternen ohne Überlauf nutzt, kann Gebühren sparen.
Wie sollen die Flächen ermittelt werden?
Die große Herausforderung ist nun, für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die dafür maßgeblichen Flächen aller Grundstücke im Gemeindegebiet zu ermitteln. Bereits in seiner Juli-Sitzung hat der Stadtrat damit das Büro von Betriebswirt und Bautechniker Franz Rohrmeier aus Mallersdorf-Pfaffenberg beauftragt. Dieser war in der jetzigen Sitzung des Finanzausschusses zu Gast und stellte den Räten die möglichen Varianten zur Ermittlung der Flächen vor.
Dies ist zum einen über den Versiegelungsmaßstab möglich. Dabei wird auf den Quadratmeter genau bemessen, wie viel Fläche auf einem Grundstück bebaut oder befestigt ist und wie gut das Wasser von dort abfließen kann: Was sind Dachflächen? Was ist Garten? Was ist Schotter? Für die Niederschlagswassergebühr werden dann die Flächen betrachtet, von denen Regenwasser in die Kanalisation gelangt. Das Ergebnis ist eine genaue Versiegelungsfläche pro Grundstück. Die Variante ist sehr gerecht, weil die tatsächliche Situation auf jedem Grundstück berücksichtigt wird. Jedoch ist der künftige Verwaltungsaufwand bei diesem Modell sehr hoch, weil nach jeder Flächenänderung – Einfahrtsvergrößerung, Terrassen-Erweiterung, Gartenhaus- oder Carport-Bau etc. – das Grundstück neu bemessen und die Gebühr angepasst werden muss.
Empfehlungsbeschluss für den Stadtrat
Deshalb sprachen sich die Räte einstimmig für das einfachere und verwaltungsärmere Modell mit dem sperrigen Namen „Grundstücksabflussbeiwerte in Stufen“ aus. Dabei werden anhand von Geodaten und amtlicher Registerdaten alle befestigten Flächen auf jedem Grundstück bestimmt. Jedes Grundstück wird dann je nach dem Grad der Versiegelung einer Stufe mit einem bestimmten Abflussbeiwert zugeteilt.
Ein 500 Quadratmeter großes Grundstück mit viel Bebauung und großer Hoffläche fällt dann zum Beispiel in die Zone IV, für die ein Abflussbeiwert von 0,65 angesetzt wird. Multipliziert man diesen Faktor 0,65 mit der Grundstücksgröße von 500 Quadratmetern, ergibt sich eine Fläche von 325 Quadratmetern, die als gebührenrelevante Fläche angesetzt wird. Der Vorteil: Man muss nicht wissen, ob etwa genau 170 Quadratmeter Dach, 80 Quadratmeter Hof und 50 Quadratmeter Garage vorhanden sind. Bei kleinen Änderungen wie beispielsweise einer Erweiterung der Hoffläche auf 90 Quadratmeter bleibt das Grundstück in der gleichen Zone/Stufe. Dies verringert auch den künftigen Verwaltungsaufwand, da nicht jede Flächenänderung einer Gebührenanpassung entspricht. Die Grundstücke werden also in Gruppen eingeteilt, die aussagen: Bei dieser Gruppe laufen ungefähr 25 Prozent, bei jener 35 Prozent, bei jener 50 Prozent und bei einer anderen wiederum 65 Prozent des Niederschlagswassers in den Kanal.
Gebührensatz wird im Anschluss festgesetzt
Jeder Grundstückseigentümer wird die Möglichkeit erhalten, die ermittelten Werte zu den befestigten Flächen seines Grundstücks zu überprüfen und anhand der im weiteren Verlauf übermittelten Datenblätter eventuelle Unstimmigkeiten aufzuzeigen und bei Bedarf Änderungen vornehmen zu lassen. Den Bürgern wird Info-Material zur Verfügung gestellt werden und es werden Informationsveranstaltungen zu dem Thema stattfinden.
Der eigentliche Gebührensatz für die Beseitigung des Niederschlagswassers kann freilich erst festgesetzt werden, wenn alle Haushalte und Betriebe in das Stufensystem eingeteilt worden sind und damit die gebührenrechtlichen Grundlagen feststehen.
Die Räte diskutierten ausführlich über das Für und Wider des Verfahrensmodells der „Grundstücksabflussbeiwerte in Stufen“ und waren sich bewusst, dass es zwangsläufig Gewinner und Verlierer dieser Variante geben wird und dass das Thema noch für viel Diskussionsstoff unter den Bürgern sorgen kann. Letztlich stimmten sie aber unisono dafür, dem Stadtrat diese Variante zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr als Teil der gesplitteten Abwassergebühr zur Beschlussfassung zu empfehlen. Die neue Abwassergebühr soll dann im Jahr 2027 kalkuliert werden und ab 2028 gelten.
